Blog - Recht­sprechung zur Panorama­freiheit

Panoramafreiheit für nicht-ortsfeste Kunstwerke

18 Jun 2017

Geschützte Werke unterliegen generell dem Urheberrecht. Fotoaufnahmen dieser Werke dürfen daher nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Befinden sich diese Werke jedoch ortsfest im öffentlichen Raum, so erlaubt §59 des Urhebergesetzes unter dem Stichwort "Panoramafreiheit" eine Ausnahme. Diese Regelung lässt sich nach neuester Rechtsprechung auch auf nicht-ortsfeste Werke anwenden.

Blogeintrag Teaser-Foto

In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht machte die Klägerin jedoch geltend, dass §59 des Urhebergesetzes nicht anwendbar sei. Da das Kunstwerk "AIDA Kussmund" nicht-ortsfest an einem Schiff angebracht ist, unterliege es nach Auffassung der Klägerin nicht der "Panoramafreiheit" und dürfe von der Beklagten daher auch nicht veröffentlicht werden.

Ein wesentliches Merkmal der "Panoramafreiheit" ist, dass das Foto von einem öffentlich zugänglichen Ort aus aufgenommen wurde. Der Klägerin zufolge könnte das geschützte Werk "AIDA Kussmund" jedoch auch von einem privaten Gelände aus fotografiert worden sein.

  • Deutschland, Schleswig-Holstein, Ostseekueste, Kreuzfahrtschiffe im Kieler Hafen
    Icon Lupe

Diese Regelung sei nach Meinung des Ober­landes­gerichts übrigens auch auf geschützte Werke an Fahrzeugen, die sich erwartungsgemäß im öffentlichen Raum bewegen, anwendbar.

Als Fotograf muss man daher grundsätzlich zwischen ortsfesten und nicht-ortsfesten Werken unterscheiden. Beim Fotografieren von nicht-ortsfesten Werken sollte beachtet werden, dass eine Perspektive gewählt wird, die der Allgemeinheit typischerweise zugänglich ist.

Nur in diesem Fall trifft die Regelung zur "Panoramafreiheit" gemäß §59 Urhebergesetz zu.

Quelle: GRUR-Prax 2016, Heft 3, S. 63

  • Norwegen, More Og Romsdal, More Og Romsdal, Hurtigruten-Schiff MS Nordnorge im Geirangerfjord
    Icon Lupe

Unsere schriftlichen Anfragen hatten aber einen weiteren Grund. Bei den aufgenommenen Schiffsmotiven war oft das Firmenlogo (in der Regel eine geschützte Marke) der entsprechenden Reederei zu sehen.

Geschütze Marken unterliegen jedoch dem Markenrecht, welches eine Regelung ähnlich der "Panoramafreiheit" im Urhebergesetz nicht kennt. Für die Veröffentlichung eines Fotos mit einer geschützten Marke muss daher stets der Markeninhaber seine Zustimmung geben.

Alternativ könnte die abgebildete, geschützte Marke mit einem Weichzeichner auf dem Foto unkenntlich gemacht werden.

VgWort